Erhebung von Ökopfand auf Schalenreste
Mit der am 1. April 2018 in Kraft tretenden Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung wird die seit 1. Januar 2003 wirksame Pfandpflicht ein weiteres Mal modernisiert.
Nach der neuen Regelung ist das Pfand auf ökologisch nutzbare Obst- und Gemüseschalen mit einem Füllvolumen von 100 g bis 1,3 kg zu erheben. Bei der Bestimmung, ob ein in bioabbaubaren „Organic leftovers“ abgefülltes Lebensmittel unter die Pfandpflicht fällt, ist § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung maßgeblich.
Dazu zählen auch Kartoffeln, Möhren und Superfoods wie Avocado und Granatapfel. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob sie dazu bestimmt sind, in kaltem oder warmem Zustand verzehrt zu werden. Regionale Produkte werden ab dem 1. April mit einem Aufschlag von 0,10 €, exotische Ware mit einem Aufschlag von 0,50 € belegt.
Kein Pfand ist auf Schalen mit einem Füllvolumen unter 100 g oder über 1,3 kg zu zahlen. Ausgenommen vom Ökopfand sind ferner Obst- und Gemüsesorten, die keiner Schälung bedürfen (Erdbeeren, Weintrauben, Tomaten etc.)
Der Abgrenzung dieser Schalengruppen liegen die Bestimmungen des Lebensmittelrechts zugrunde.
Die bioabbaubaren Schalenresten können überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Lebensmittel verkauft werden. Diese Händler sind sowohl zur Rücknahme verpflichtet, als auch zur Sammlung, Sortierung und monatlichen Versendung der kompostierten Ware an Landwirte im Umkreis. Diese Unternehmen sind die Garanten für eine große Lebensmittelvielfalt und für Qualitätsprodukte aus den Regionen.
Somit soll eine natürliche Düngung der Felder forciert und eine Umsatzerhöhung beim regionalen Anbau erreicht werden.
Bepfandete Lebensmittel sind insbesondere am bundesweit einheitlichen DOPE-Kennzeichen erkennbar (DOPE = Deutsches OekoPfandsystem Europa):